Beschäftigte, die einen Betriebsrat gründen wollen, können in den meisten Betrieben derzeit wegen der Corona-Pandemie keine Betriebsversammlung zur Wahl des Wahlvorstandes durchführen. Zu viele Menschen müssten sich dafür versammeln. Das Arbeitsgericht Mainz hat in seinem Beschluss vom 10. Dezember 2020 (9 BV 25/20) festgestellt, dass Wahlvorstände in solchen Fällen auch direkt von den Arbeitsgerichten eingesetzt werden können.
Grundsätzlich müssen die Initiatorinnen und Initiatoren einer Betriebsratswahl die Belegschaft natürlich immer ordnungsgemäß zur Wahl des Wahlvorstandes einladen. Schließlich soll die Belegschaft die Möglichkeit haben, demokratisch zu entscheiden wer Wahlvorstand wird und auch selbst Personen vorschlagen können. Darauf beruft sich auch das Arbeitsgericht Mainz.
Das gesetzgeberische Ziel sei es, dass möglichst in jedem Betrieb ein Betriebsrat gewählt werde. Ein Verzicht auf eine Einladung zur Wahlversammlung sei dennoch nur erlaubt, wenn dieser Versammlung Hindernisse entgegenstehen, deren Beseitigung nicht möglich oder doch wenigstens nicht zumutbar ist.
Zum maßgeblichen Zeitpunkt des letzten Anhörungstermins ließ die in Rheinland-Pfalz gültige 12. Corona- Bekämpfungsverordnung keine Versammlungen in geschlossenen Räumen für die ca. 180 Menschen starke Belegschaft zu. Eine Durchführung im freien lehnte das Arbeitsgericht ab, weil Betriebsversammlungen nicht öffentlich sein sollen. Es sei also unmöglich oder doch unzumutbar, zu einer Versammlung einzuladen, die nicht stattfinden könne. Abwarten bis zum Ende der Pandemie mussten die Initiatoren dennoch nicht, da das Arbeitsgericht den Wahlvorstand bestellen kann, ohne dass hierzu im Voraus eine Versammlung abgehalten werden muss.
Autor: Jakob T. Lange, Fachanwalt für Arbeitsrecht
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