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AutorenbildKanzlei Schütte, Lange & Kollegen

Abberufung eines Beauftragten für Datenschutz – Unzulässige Personalunion?



Das Bundesarbeitsgericht hat mit Beschluss vom 27.04.2021 (Az. 9 AZR 383/19) ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union gerichtet, mit dem Inhalt, ob die Regelung im nationalen Datenschutzrecht in § 38 Abs. 2 i.V.m. § 6 Abs. 4 S. 1 BDSG im Einklang mit Art. 38 Abs. 3 S. 2 DSGVO steht.


Beide Vorschriften regeln die Abberufung des Datenschutzbeauftragten.


Die Regelung in § 38 BDSG verlangt für die Abberufung eines betrieblichen Datenschutzbeauftragten einen wichtigen Grund im Sinne von § 626 BGB.


Art. 38 Abs. 3 DSGVO besagt lediglich, dass eine Abberufung nicht gestattet ist, wenn sie wegen der Aufgabenerfüllung des Datenschutzbeauftragten vorgenommen wird. Einen wichtigen Grund verlangt das Europäische Recht nicht.


Damit knüpft die nationale Regelung des Bundesdatenschutzgesetzes an die Abberufung strengere Voraussetzungen als das Unionsrecht.


Daneben hält das Bundesarbeitsgericht die Frage für klärungsbedürftig, ob die Ämter eines Betriebsratsvorsitzenden und Datenschutzbeauftragten in einem Betrieb in Personalunion ausgeübt werden dürfen oder ob dies zu einem Interessenkonflikt im Sinne von Art. 38 Abs. 6 S. 2 Datenschutzgrundverordnung führt.


Insbesondere letzteres ist für viele Betriebsräte bzw. Datenschutzbeauftragte eine wichtige Frage, da es in Betrieben häufiger vorkommt, dass diese Ämter in Personalunion ausgeübt werden.


Entscheidung des BAG mit Beschluss vom 27.04.2021 9 AZR 383/19



Autor: Jakob T. Lange, Fachanwalt für Arbeitsrecht




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