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  • AutorenbildKanzlei Schütte, Lange & Kollegen

Keine Zwangsvollstreckung gegen einzelne Betriebsratsmitglieder!



Immer wieder stellen Betriebsratsmitglieder sich die Frage, ob sie persönlich durch ein Gericht zu bestimmten Handlungen verpflichtet werden können. Gerichtliche Maßnahmen, wie Zwangsgeld oder Zwangshaft, könnten sie empfindlich treffen. Eine aktuelle Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts wird für Erleichterung im Betriebsratsbüro sorgen.


Das Bundesarbeitsgericht entschied in seinem Beschluss vom 23.10.2019 (Aktenzeichen 7 ABR 7/18), dass ein Betriebsrat seine Mitglieder nicht im Wege der Zwangsvollstreckung dazu bringen kann, Handlungspflichten zu erfüllen.


In diesem aktuellen Fall stritten einzelne Betriebsratsmitglieder und der Betriebsrat als Gremium um die Art und Weise der E-Mail-Kommunikation und führten ein Beschlussverfahren vor dem Arbeitsgericht. Sie regelten in einem Vergleich, dass der Betriebsrat seine E-Mail-Korrespondenz mit der Arbeitgeberin über einen bestimmten Account abzuwickeln habe. Alle Betriebsratsmitglieder sollen diesen Account einsehen können. An den Betriebsrat gerichtete Nachrichten an die E-Mail-Adressen der einzelnen Betriebsratsmitglieder müssen die Mitglieder an den genannten Account weiterleiten.


Zwei Mitglieder des Betriebsrates wollten diesen Vergleich dann auch durchsetzen. Sie beantragten beim Arbeitsgericht die Erteilung einer Vollstreckungsklausel gegen den Betriebsratsvorsitzenden, dessen Stellvertreter und gegen zwei Sprecher von Betriebsausschüssen. Eine solche Klausel war notwendig, um aus dem Vergleich mit dem Betriebsrat ein Zwangsvollstreckungsverfahren gegen bestimmte Betriebsratsmitglieder einzuleiten. Wenn ein Gericht die Klausel erlässt, wären die Festsetzung und Durchsetzung von Zwangsgeldern und gegebenenfalls sogar Zwangshaft gegen die in der Klausel benannten Betriebsratsmitglieder möglich.


Das Bundesarbeitsgericht wies den Antrag auf die Erteilung der Vollstreckungsklausel insgesamt ab. Die Entscheidung bezieht sich zwar auf ein Betriebsratsgremium und seine Mitglieder, aber die Argumentation passt auch auf Arbeitgeber. Diese können einzelne Betriebsratsmitglieder auch nicht im Wege der Zwangsvollstreckung dazu bringen, Handlungspflichten zu erfüllen.


Seine Entscheidung begründete das Bundesarbeitsgericht vor allem damit, dass der Gesetzgeber die Durchsetzung von Handlungs- bzw. Unterlassungspflichten gegen den Betriebsrat in § 23 BetrVG und eben nicht nach den Vorschriften zur Zwangsvollstreckung geregelt habe. Es gebe hier die Möglichkeit, die Auflösung des Betriebsrates oder den Ausschluss einzelner Betriebsratsmitglieder zu beantragen. Dies sei ausreichend.


Der Betriebsrat als Gremium hat bereits kein Vermögen. Daher komme die Festsetzung oder Vollstreckung von Zwangsgeldern überhaupt nicht in Betracht.


Das Bundesarbeitsgericht äußerte rechtsstaatliche Bedenken dagegen, stattdessen die Zwangsvollstreckung gegen die Mitglieder zu betreiben. Es besteht die Möglichkeit, dass nicht alle Mitglieder eines Betriebsrates in einem Beschlussverfahren mitwirken und angehört werden. Einzelne Betriebsratsmitglieder sollen dann aber nicht der Vollstreckung aus einem gegen den Betriebsrat erwirkten Vergleich oder Beschluss unterworfen werden, ohne dass ein Gericht ihnen rechtliches Gehör gewährt hat. Dies könne im Verfahren zur Erteilung einer Vollstreckungsklausel auch nicht nachgeholt werden. Gleiches muss auch für Verfahren und Vergleiche mit der Arbeitgeberseite gelten.



Autoren: Julia Windhorst, Rechtsanwältin und Thorsten Lachmann, Rechtsanwalt

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